Vollversammlung ( VV )

Eine VV ist die Zusammenkunft aller Studierenden einer Fachrichtung (FSVV) oder der ganzen Universität. Die Voraussetzungen für eine FSVV sind in der Satzung der Studierendenschaft § 32 geregelt. Näheres Regeln die Satzungen der einzelnen Fachschaften.

Zur Durchführung einer VV ist folgendes zu berücksichtigen:

(1) Die VV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Die VV wird einberufen auf:

a) Beschluss des Fachschaftsrates ( FSR );

b) Verlangen von mindestens fünf von hundert Fachschaftsmitgliedern (Unterschriftenliste mit vollem Namen und Matrikelnummern).

(3) Die VV wird vom FSR mindestens x Tage vorher unter Angabe von Tag, Zeit und Ort fachschaftsöffentlich angekündigt. Fachschaftsöffentlich bedeutet in diesem Rahmen, dass Aushänge in dem jeweiligen Gebäude getätigt werden müssen und der AStA sowie die FSVK-Sprecher:innen per Mail eingeladen werden müssen.

(4) Die Leitung obliegt in der Regel dem FSR, wozu er/sie eine/n Sitzungsleiter:in und eine/n Protokollant:in bestimmt.

(5) Über jede VV ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem ProtokollantIn unterzeichnet wird.

(6) Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach der VV fachschaftsöffentlich bekannt gegeben werden.

(7) Die VV ist beschlussfähig, wenn diese ordentlich einberufen wurde und weitere Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit aus der jeweiligen FSR-Satzung berücksichtigt wurden.

(8) Alle Fachschaftsmitglieder haben auf der VV Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(9) Die Beschlüsse der VV werden mit relativer Mehrheit gefasst. Ausnahme sind Geschäftsordnungs- und Satzungsänderungen, welche mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden müssen.

(10) Die Beschlüsse der VV haben bindenden Charakter für die jeweiligen Interessensvertretungen.