Grundzuweisung

Im Jahr 2020 hat die Fachschaftsvertreter:innenkonferenz ( FSVK ) eine größenangepasste Auszahlung der Grundzuweisung an Fachschaftsräte ( FSR´e ) beschlossen. Folgende Berechnung wird nun ausgeführt:

– bis zu einer Größe von ausschließlich 600 Mitgliedern 1200 Euro,
– ab einer Größe von 600 Mitgliedern bis zu einer Größe von ausschließlich 1300 Mitgliedern 1400 Euro,
– ab einer Größe von 1300 Mitgliedern bis zu einer Größe von ausschließlich 2000 Mitgliedern 1600 Euro und
– ab einer Größe von 2000 Mitgliedern bis zu einer Größe von ausschließlich 2700 Mitgliedern 1800 Euro und
– ab einer Größe von 2700 Mitgliedern bis zu einer Größe von ausschließlich 3400 Mitgliedern 2000 Euro und
– ab einer Größe von 3400 Mitgliedern 2200 Euro

Die Grundzuweisungen könnt ihr immer zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres im AStA-Sekretariat durch eine beliebige Person des Fachschaftsrates beantragen. Derzeit wird die Grundzuweisung bei uns per Mail beantragt (fsvk-sprecher@rub.de) und wir leiten dies, wenn uns ein gültiges VV-Protokoll vorliegt, an das AStA-Sekretariat (sekretariat@asta-bochum.de) weiter. Es wird darum gebeten, ein aktuelles VV-Protokoll mitzuschicken, damit die Person, die die Mail schickt als Teil des FSRs identifiziert werden kann.

Gesetzesvergleich:

“Der Haushaltsplan hat Zuweisungen für die Fachschaften auszuweisen, die nach Maßgabe der Einnahmen unverzüglich den Fachschaften bereitzustellen sind.“ (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HWVO NRW) außerdem § 16 Abs. 1 HWVO NRW.”

Grundsätzlich kann die Grundzuweisung für alle Ausgaben verwendet werden, welche nicht mit den Ausgaben der Studierendenschaft aus § 53 Abs. 2 S. 2ff Hochschulgesetz ( HG ) kollidieren, diese sind:

„[…] unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden […]:

  1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
  2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
  3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
  4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
  5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten Studierenden zu berücksichtigen;
  6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  7. den Studierendensport zu fördern;
  8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.“

Die Studierendenschaft kann bspw. durch Beschluss des Studierendenparlamentes ( StuPa ) diese Aufgagen für die Fachschaften spezifizieren, dies ist bislang nur in § 4, Abs. 4, S. 2 geschehen:
„Sie [die Fachschaftsräte] können sich weitere Finanzierungsquellen erschließen.“

Die Verwendung muss dem AStA gegenüber nicht nachgewiesen, jedoch ordnungsgemäß in der Haushaltsführung der Fachschaft vermerkt werden. Die FSR´e müssen hierbei jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der Versteuerung ihrer Einnahmen über die Studierendenschaft berücksichtigen.
Deshalb können die FSR´e (solange sie in diesem sehr weiten Rahmen bleiben) Gelder nach ihren Wünschen verausgaben und einnehmen. Weiterhin ist jedoch noch die „Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“ ( HWVO NRW) zu beachten. Die HWVO NRW hat einige Anlagen in Form eines Erlasses, welche wichtige Interpretationen und einige Vorschläge bzgl. der Vorlagen liefern.
Sollten Fragen bzgl. der HWVO NRW oder sonstige Anliegen bzgl. Fachschaftenfinanzierung bestehen, könnt ihr diese gerne jederzeit an die FSVK-Sprecher:innen stellen.

Des Weiteren gilt:
(HWVO NRW)

„§ 16 Zuweisungen für die Fachschaften
(1) Sind Zuweisungen für die Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so gelten sie für die Studierendenschaft rechnungsmäßig als abgewickelt, sobald sie als Ausgabe vom entsprechenden Titel an die Fachschaft überwiesen worden sind.“